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JustG NRW

§ 27 Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/27#abs-1 (1) Die Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften (§ 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes) erledigen alle Aufgaben, die ihnen nach Rechts- und Verwaltungsvorschriften obliegen oder übertragen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/27#abs-2 (2) Die Geschäftsstelle untersteht der Geschäftsleiterin bzw. dem Geschäftsleiter des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft (Geschäftsleitung), soweit nicht die Behördenleitung einzelne Aufgaben auf andere übertragen hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/27#abs-3 (3) Stellung und Aufgaben der Geschäftsleitung werden durch Verwaltungsvorschriften des für Justiz zuständigen Ministeriums geregelt.

§ 26 § 28